SIMACEK GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Dezember 2023)

 

1. 

Allgemeines

a)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) sowie auf den jeweiligen Geschäftsbereich abgestimmte, Besondere Geschäftsbedingungen (kurz: BGB) gelten – soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde – für sämtliche Vertragsabschlüsse zwischen der SIMACEK GmbH (im Folgenden kurz: SIMACEK) und dem Auftraggeber.

b)

Die SIMACEK GmbH (im Folgenden kurz: SIMACEK) wird ausschließlich auf Grundlage dieser AGB und der jeweiligen BGB tätig und diese werden vom Auftraggeber mit der Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich akzeptiert.

c)

Der Vertragsinhalt wird durch die von beiden Vertragspartnern unterfertigte Vertragsurkunde und von diesen AGB und den jeweiligen BGB bestimmt. Hierbei gehen die Bestimmungen der Vertragsurkunde den AGB und den jeweiligen BGB vor; die AGB und BGB gelten lediglich sekundär für jene Bereiche, die nicht in der Vertragsurkunde geregelt sind.

d)

Änderungen oder Ergänzungen des durch den konkreten Vertrag und diesen AGB und die jeweiligen BGB festgelegten Vertragsinhalts bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung durch die vertretungsbefugten Organe. Insbesondere sind mündliche Äußerungen von SIMACEK Mitarbeitern nicht verbindlich.

e)

In diesen AGB wird der Begriff „Leistung“ verwendet, der sowohl die Erbringung von Leistungen als auch die Lieferung von Waren umfasst.

 

 

2. 

Rechte und Pflichten des Auftraggebers

a)

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm getätigten Angaben und Informationen im Rahmen der Leistungsbeschreibung sowie sämtliche sonstige im Zusammenhang mit der Auftragserteilung erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind.

b)

Der Auftraggeber hat seine Mitarbeiter vom Umfang der Tätigkeiten sowie von den Einsatzzeiten der SIMACEK Mitarbeiter zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter von SIMACEK ungestört ihre Arbeit ausführen können. Störungen, die nicht aus der Sphäre von SIMACEK stammen, sind dem Auftraggeber zuzurechnen.

c)

Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass Teile des vertragsgegenständlichen Objektes oder darin eingebrachte Gegenstände im Rahmen der Leistungserbringung einer speziellen Behandlung bedürfen, SIMACEK schriftlich vorab darauf hinzuweisen. Kommt der Auftraggeber seiner Hinweispflicht nicht nach, ist eine Haftung und Gewährleistung von SIMACEK ausgeschlossen.

d)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen mit SIMACEK zusammenzuarbeiten. Dabei sind die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und Informationen über potenzielle Gefahren der Arbeitsstätte einander, ihren Mitarbeitern und Belegschaftsorganen gegenüber weiterzugeben. SIMACEK ist Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.

e)

Der Auftraggeber hat im Einvernehmen mit SIMACEK die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und für die Durchführung zu sorgen. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, für eine entsprechende Unterweisung der SIMACEK Mitarbeiter zu sorgen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung haftet der Auftraggeber für Schäden der Mitarbeiter von SIMACEK oder von sonstigem von SIMACEK zur Vertragserfüllung herangezogenen Personal.

f)

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sowie die Evaluierung ständiger Arbeitsplätze von SIMACEK im Betrieb des Auftraggebers z.B. bei Portierdienst, Werkschutz usw. durch die Organe des Auftraggebers erfolgt, genauso wie die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz.

g)

Werden bei der Leistungserbringung selbstfahrende Arbeitsmittel (im Sinne der Arbeitsmittelverordnung) des Auftraggebers eingesetzt, so erteilt dieser den SIMACEK Mitarbeitern eine Fahrbewilligung (Ausweis gemäß AU-VA). Auf Verlangen wird dem Auftraggeber eine Kopie der Fahrbewilligung ausgehändigt.

h)

Der Auftraggeber stellt, falls für die Leistungserbringung notwendig, unentgeltlich kaltes und heißes Wasser sowie Strom für den Betrieb der Maschinen zur Verfügung.

i)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, SIMACEK die zur Vertragserfüllung notwendigen Schlüssel rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

 

 

2. 

Rechte und Pflichten des Auftraggebers

j)

Der Auftraggeber verpflichtet sich SIMACEK längstens 14 Tage vor der Sperre oder Schließung eines durch SIMACEK betreuten Objektes schriftlich zu informieren. Damit sind insbesondere aber nicht nur Sperren oder Schließungen aufgrund von Betriebsurlauben, Betriebsausflügen, betriebseigenen Feiertagen oder Betriebsfeste gemeint. Für den Fall der Säumnis behält SIMACEK das Recht auf Vergütung der nicht fristgerecht gemeldeten Tage.

k)

Werden durch elektrischen Strom einer Anlage, eines Betriebsmittels oder durch Blitzschlag Personen getötet oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich mitzuteilen. Bei den der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieben ist dies der zuständigen Berghauptmannschaft unverzüglich mitzuteilen.

Zur Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel betreibt. Wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, ist jeder, der das Ereignis wahrnimmt, zur Mitteilung verpflichtet.

 

 

3. 

Rechte und Pflichten von SIMACEK

a)

SIMACEK ist verpflichtet, die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft mit erprobten Mitteln, Geräten, Maschinen und Methoden durchzuführen.

b)

SIMACEK stellt die zur Vertragserfüllung erforderlichen qualifizierten Arbeitskräfte bei und verpflichtet sich, kein Personal einzusetzen, von welchem SIMACEK nachweislich bekannt ist, dass Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit nicht gewährleistet sind.

c)

SIMACEK benennt vor Beginn der Leistungserbringung einen Koordinator bzw. Objektmanager, welcher dem Auftraggeber als ständiger Gesprächspartner zur Verfügung steht und die für die Erbringung der Leistung oder Lieferung erforderlichen Informationen beschafft sowie die erforderlichen Entscheidungen durch SIMACEK herbeiführt.

d)

SIMACEK kann bei Arbeiten, bei denen gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind, die Arbeit erst nach der Übermittlung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß §7 des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes durch den Auftraggeber bzw. seinen eingesetzten Planungskoordinator aufnehmen.

e)

SIMACEK ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen abzuändern, falls durch den Einsatz neuer Mittel, technisch weiter entwickelter Maschinen oder Arbeitsweisen der vereinbarte Standard eingehalten oder verbessert wird, ohne dass dies Auswirkungen auf den vereinbarten Preis hat.

f)

Das Personal von SIMACEK ist instruiert, Anweisungen betreffend die Durchführung der Leistungen nur von den entsprechend Bevollmächtigten von SIMACEK entgegenzunehmen. Werden dennoch Sonderleistungen bei den Arbeitskräften direkt beauftragt, obgleich hierüber das Einvernehmen mit SIMACEK nicht hergestellt wurde, ist dieser berechtigt, diese Sonderleistungen zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Stundensätze bzw. Materialkosten in Rechnung zu stellen.

g)

Die zur Auftragserfüllung notwendigen Arbeitsmittel werden von SIMACEK beigestellt; SIMACEK führt bei diesen auch das notwendige Service durch bzw. veranlasst es.

h)

SIMACEK verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu belehren.

i)

SIMACEK ist nicht zu einer Mülltrennung, welche über die vom Auftraggeber vorgenommene Trennung hinausgeht, verpflichtet.

 

 

4. 

Subunternehmerleistungen

a)

SIMACEK hat das Recht den gesamten Auftrag sowie Teile des Auftrages an Dritte weiterzugeben.

b)

SIMACEK ist berechtigt für die Durchführung der Leistung fremdes Personal zur Verfügung zu stellen, oder ganz oder teilweise durch Partner- oder Subunternehmen ausführen zu lassen.

 

 

 

 

5. 

Preise und Zahlungsbedingungen

a)

Die Preise für Leistungen basieren auf den zum Zeitpunkt der Vertragserstellung gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen für die jeweiligen Berufsgruppen des ausführenden Personals und sind, falls nicht anders vereinbart, abhängig von den Einsatzzeiten mit oder ohne Zuschlag abzurechnen.

 

 

Leistung

Normalarbeitszeit

ohne Zuschlag

Arbeitszeit mit

50% Zuschlag

Arbeitszeit mit betrags-
mäßigem  Nachtzuschlag

Sonderreinigung, Hauswartservice, Garagenreinigung und Grünflächenbetreuung

Mo-Do          07:00-16:00

Fr                  07:00-14:45

Mo-Do          16:00-20:00

Fr                  14:45-20:00

Sa                  07:00-20:00

 

Unterhaltsreinigung

Mo-Sa            06:00-21:00

24. u. 31.12.  12:00-21:00

 

Sicherheitsdienste

Mo-So           05:00-22:00

24. u. 31.12   12:00-24:00

Mo-So      22:00-05:00

Alle anderen Leistungen

Mo-Do          07:00-16:00

Fr                  07:00-14:45

Mo-Do          16:00-20:00

Fr                  14:45-20:00

Sa                  07:00-20:00

 

 

 

 

Tätigkeiten an gesetzlichen Feiertagen und außerhalb der angeführten Zeiten werden mit einem Zuschlag von 100% abgerechnet. Am 24. Und 31. Dezember angeordnete Arbeitsstunden im Bereich Bewachung werden ab 12 Uhr mit einem Zuschlag von 100% zum Normallohn vergütet.

b)

Rechnungen sind spätestens binnen 14 Tagen (Einlagen am Konto der Simacek) nach Rechnungserhalt, netto und ohne Skonto zu begleichen, außer es werden zwischen den Vertragsparteien andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart. Bei Zahlungsverzug trägt der Auftraggeber alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines mit der Forderungsbetreibung von SIMACEK beauftragten Rechtsanwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. Für Rechtsgeschäfte im Anwendungsbereich des KSchG werden Verzugszinsen von 4% p.a. vereinbart.

c)

Rechnungen werden von SIMACEK ausschließlich in elektronischer Form an den Auftraggeber übermittelt, es sei denn, eine postalische Übermittlung wird vom Auftraggeber schriftlich angefordert oder ausdrücklich vereinbart.

d)

Werden Arbeiten ohne ein vorangegangenes verbindliches Preisangebot beauftragt, so ist Punkt 3. f) der AGB sinngemäß anzuwenden.

e)

Regiestunden, Zusatzdienste und optionale Leistungen werden gesondert und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

f)

Für den Fall, dass der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, ist SIMACEK berechtigt, sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen ohne Setzung einer Nachfrist einzustellen und nach Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder weitere Leistungen von der Begleichung des aushaftenden Entgelts und der prompten Vorauszahlung des Entgelts für die nächste Leistungserbringung abhängig zu machen.

g)

Sämtliche Preisangaben sowie Angebots- und Verrechnungspreise verstehen sich als Netto-Beträge in Euro exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und, soweit anwendbar, exklusive der Rechtsgeschäftsgebühr oder sonstiger staatlicher Gebühren. Diese Gebühren sind vollständig gesondert auszuweisen.

h)

SIMACEK ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Entgelte entsprechend anzupassen, wenn Änderungen hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten, Roh- und Hilfsstoffen oder Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern.[1]

i)

Dies gilt auch für Nachbestellungen.

j)

Bei längerfristigen Verträgen erfolgt, falls nicht anders vereinbart, eine jährliche Preisanpassung, zumindest gemäß den Beschlüssen der unabhängigen Schiedskommissionen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft.

k)

Beeinflusst eine vom Auftraggeber beauftragte Änderung einer Leistung die vertraglichen Vereinbarungen, so sind die daraus resultierenden Änderungen SIMACEK unverzüglich, jedenfalls aber vor Erbringung der zusätzlichen Leistungen schriftlich, elektronisch oder per Fax mitzuteilen.

 

 

 

l)

Die Lieferung der Ware oder der Produkte erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. SIMACEK behält sich vor, bei Annahmeverzug durch den Auftraggeber den entstandenen Schaden zu verrechnen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum von SIMACEK.

m)

Gutschriften für unbenutzt zurückgegebene Ware oder Produkte sind ausgeschlossen.

n)

Zahlungsart ist Telebanking (elektronische Überweisung).

         

 

6. 

Informationspflicht des Auftraggebers

a)

Der Auftraggeber hat sich über alle Einzelheiten des Auftrages und der vorgesehenen Leistungen unter eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Er hat alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen und Informationen von SIMACEK einzuholen.

b)

Fehler, die sich als Folge der Vernachlässigung dieser Pflichten darstellen, gehen zulasten des Auftraggebers.

c)

Soweit die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, trägt der Auftraggeber dafür Sorge, dass SIMACEK über die dort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen informiert wird.

d)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände aus denen SIMACEK haftbar werden könnte und Beschädigungen, welche mit den durch SIMACEK erbrachten Leistungen im Zusammenhang stehen, unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden und SIMACEK bei der Feststellung des Sachverhaltes jede zumutbare Hilfe zu leisten.

 

 

 

7. 

Gewährleistung und Haftung

a)

Sollte SIMACEK durch Vandalismus oder höhere Gewalt, wie Krieg, Elementarereignisse, Bürgerunruhen, Naturgewalten oder Feuer, Sabotage, Quarantäne, Maßnahmen der Regierung, öffentliche Unruhen, Ausnahmezustand, Streiks, Aussperrungen, Terror, epidemische Krankheiten, Unwetter, Dachlawinen und andere unabwendbare Ereignisse, die vereinbarten Leistungen nicht erbringen können bzw. diese entsprechend einschränken, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche zu stellen.

b)

SIMACEK ist berechtigt, in derartigen Fällen ihre Leistungen zu unterbrechen, einzuschränken oder entsprechend umzustellen.

c)

Für den Fall einer gänzlichen Einstellung der Leistungen durch SIMACEK ist der Auftraggeber von einer Entgeltleistung für diesen Zeitraum befreit. Bei Leistungseinschränkungen gilt ein entsprechend vermindertes Entgelt als vereinbart.

d)

Ist das Erbringen der vereinbarten Leistung aufgrund von Umständen, welche nicht in der Sphäre von SIMACEK zuzurechnen sind, nicht möglich, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung.

e)

SIMACEK haftet für im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung verschuldet verursachte Sachschäden nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit. Diese Haftung entfällt für Schäden, die nicht innerhalb von drei Tagen ab Schadenseintritt vom Auftraggeber schriftlich gemeldet werden.[2]

f)

Die Haftung von SIMACEK für Sachschäden besteht nur bis zur Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Schadensereignisses und ist der Höhe nach mit jenen Beträgen begrenzt, mit welchen die Haftpflichtversicherung im Schadensfall Deckung leistet.

g)

Eine Haftung für Folgeschäden und reine Vermögensschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechungen sowie daraus resultierende Schäden, besteht nicht.

h)

Die Ursachen der Haftung sind vom Auftraggeber nachzuweisen.

i)

Die dem Personal von SIMACEK übergebenen Schlüssel werden bei Verlust nur im Wert des Einzelschlüssels ersetzt -  bis maximal EUR 3.650,00.

j)

Gegenüber Verbrauchern gelten bei Mängeln der Leistung die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Haftung für leicht fahrlässig zugefügte Sachschäden ist jedoch auch bei Verbrauchergeschäften ausgeschlossen.

k)

Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist dieser selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von SIMACEK aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von SIMACEK schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

 

 

 

8. 

Dauer des Vertrags

a)

Verträge werden, falls nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

b)

Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

9.

Kündigung des Vertrags

I.

Ordentliche Kündigung:

a)

Verträge können zu jedem Monatsletzten mit dreimonatiger Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden.

b)

Sollte keine Kündigung innerhalb dieser Frist erfolgen, verlängert sich der Vertrag automatisch.

 

9.

Kündigung des Vertrags

II.

Außerordentliche Kündigung:

a)

Ein Vertrag kann von SIMACEK ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund in folgenden Fällen aufgelöst werden, wenn

·        der Auftraggeber in Zahlungsverzug (5. b) gerät;

·        das Unternehmen des Auftraggebers in Liquidation oder Verschmelzung tritt;

·        der Auftraggeber den Auftrag ohne Zustimmung von SIMACEK an Dritte weitergibt;

·        der Auftraggeber SIMACEK oder Dritte in Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder Vertragsabwicklung in Irrtum geführt hat;

·        der Auftraggeber die für die Entgeltermittlung notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung SIMACEK nicht zur Verfügung stellt;

·        im Falle von Vandalismus oder höherer Gewalt (7 lit a) sind beide Vertragsparteien von der Einhaltung ihrer Vertragspflichten befreit, ohne dass dies einen Vertragsbruch darstellt. Sollten die Umstände höherer Gewalt länger als 3 Monate anhalten, sind beide Parteien zur Auflösung des Vertrages mit sofortiger Wirkung mittels schriftlicher Mitteilung berechtigt.

b)

Müssen aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen die Dienstleistungen aufgegeben oder verändert werden, ist SIMACEK zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

c)

Bei Verkauf oder sonstiger gänzlicher Aufgabe des Objektes kann der Auftraggeber den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vorzeitig lösen, es sei denn, dass es sich lediglich um eine Standortverlegung handelt, in welchem Falle die Dienstleistung und etwaige sonstige Dienstleistungen am neuen Standort fortzusetzen sind und SIMACEK vom neuen Standort keinen Abstand des Vertrages nimmt. SIMACEK behält sich jedoch das Recht vor bei Standortverlegungen neue Preise festzusetzen oder gänzlich vom Objekt Abstand zu nehmen mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen.

 

 

10.

Loyalität

a)

Die Vertragspartner sind zur gegenseitigen Loyalität verpflichtet.

b)

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Arbeitskraft abzuwerben oder abwerben zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von SIMACEK zur Vertragserfüllung eingesetztes Personal während der Dauer des Vertragsverhältnisses und ein Jahr nach dessen Ende nicht zu beschäftigen.

c)

Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung verpflichtet sich der verstoßende Vertragspartner eine Pönale von 6 Brutto-Monatsentgelte der jeweiligen Arbeitskraft, jedoch mindestens 10.000,00 EUR an den Vertragspartner zu bezahlen, wobei diese Pönale nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt

 

 

11.

Schutzrechte

a)

Von SIMACEK gelieferte Waren oder Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SIMACEK; dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf einen Erlös, den der Auftraggeber aus einer allfälligen Weiterveräußerung der Waren erzielt.

b)

Der Auftraggeber verpflichtet sich, SIMACEK umgehend über die Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu informieren.

c)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. SIMACEK haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird SIMACEK wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber SIMACEK schad- und klaglos. Der Auftraggeber hat SIMACEK somit sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

d)

Die von SIMACEK zur Ausführung des Auftrags überlassenen bzw. von ihr finanzierten Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge, Behelfe, Muster, Modelle und dergleichen bleiben bzw. werden Eigentum von SIMACEK. Diese dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch für andere Zwecke eingesetzt und nicht für Werbezwecke verwendet werden. Sie sind nach Leistungserbringung bzw. bei Vertragsrücktritt oder Vertragsauflösung sofort an SIMACEK zurückzustellen. Überdies sind alle vertraulichen Informationen und Kopien hiervon, die der Auftraggeber erhalten hat, nach Leistungserbringung bzw. bei Vertragsrücktritt oder Vertragsauflösung sofort an SIMACEK zurückzustellen oder nachweislich zu vernichten.

e)

Bei Verlust oder grober Beschädigung von im Eigentum von SIMACEK stehenden Waren oder Produkten, haftet der Auftraggeber.

 

12.

Datenschutz

a)

Inhalt und Zweck

Im Rahmen der Geschäftsanbahnung und des anschließenden Vertragsverhältnisses verarbeitet SIMACEK personenbezogene Daten ihrer Auftraggeber. Dabei handelt es sich insbesondere um jene Informationen, die von den Auftraggebern selbst zur Verfügung gestellt werden. Andere Informationen werden automatisch generiert, indem die Auftraggeber über die Systeme von SIMACEK kommunizieren; zB durch Versenden von Emails oder wenn sich Personen im Bereich von Überwachungskameras aufhalten. Auch können personenbezogene Daten eines Auftraggebers durch Dritte generiert bzw. zur Verfügung gestellt werden; etwa durch andere Auftraggeber, Auftragnehmer oder Mitarbeiter im Rahmen von Berichten, Beurteilungen, internen Untersuchungen oder Geschäftskorrespondenz.

 

b)

Rechtsgrundlagen

In der Regel benötigt SIMACEK die abgefragten Informationen von Auftraggebern zur Erfüllung eines Vertrages, zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen bzw. zur Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen. In diesen Fällen sind Auftraggeber im Rahmen ihrer Vertragspflichten angehalten, die Informationen zur Verfügung zu stellen. Eine Verweigerung dieser Daten kann die Vertragserfüllung durch SIMACEK unmöglich machen. 

Sollten die abgefragten Informationen nicht zur Erfüllung eines Vertrages bzw. zur Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich sein, werden die Auftraggeber darüber informiert, dass die Informationserteilung auf freiwilliger Basis erfolgt und daher auch verweigert werden kann.

 

c)

Verarbeitungen

Auftraggeberdaten werden von SIMACEK im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen zum Zwecke berechtigter Geschäftsinteressen, insbesondere zur Auftragsverwaltung (Begründung, Durchführung, Ausgestaltung und Beendigung von Vertragsverhältnissen), Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen, sowie zur Erfüllung von gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten, verarbeitet.

Im Rahmen dieser Zwecke werden Auftraggeberdaten von SIMACEK grundsätzlich nur gemäß Art 6 DSGVO zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten, zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen oder zur Wahrung von berechtigten Geschäftsinteressen des Unternehmens oder eines Dritten verarbeitet.

 

d)

Datenweiterleitung

Im Zuge des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen und im Rahmen der berechtigten Interessen von SIMACEK kann erforderlich sein, dass Auftraggeberdaten an Auftragnehmer bzw. Rechtsanwälte übermittelt werden. Dabei werden Auftraggeberdaten nur insoweit übermittelt, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Über dieses notwendige Maß hinaus werden keine Auftraggeberdaten offengelegt.

In Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen übermittelt SIMACEK auch personenbezogene Daten von Auftraggebern an öffentliche Stellen (zB Sozialversicherungsträger oder Abgabenbehörden). Über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus werden keine Auftraggeberdaten an öffentliche Stellen offengelegt. Sofern davon auch Mitarbeiterdaten des Auftraggebers umfasst sind (zB als Schlüsselarbeitskräfte), hat der Auftraggeber für eine ausreichende Rechtsgrundlage zu sorgen, wenn er SIMACEK solche Daten offenlegt.

Zudem erhalten von SIMACEK beauftragte Auftragsverarbeiter (insbesondere IT- sowie Backoffice-Dienstleister) Auftraggeberdaten, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Leistung benötigen. Sämtliche Auftragsverarbeiter sind vertraglich entsprechend dazu verpflichtet, die übermittelten Daten vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Leistungserbringung zu verarbeiten.

Eine Übermittlung von Auftraggeberdaten an Empfänger in Drittländern findet nicht statt. Sollte in Ausnahmefällen dennoch eine derartige Übermittlung notwendig werden, erfolgt eine gesonderte Information an den betroffenen Auftraggeber.

 

e)

Speicherdauer

SIMACEK verarbeitet Auftraggeberdaten, für die Dauer des gesamten Vertragsverhältnisses, sowie darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich u.a. aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Bundesabgabenordnung (BAO) sowie verschiedenen arbeitsrechtlichen Sondergesetzen (zB GlbG, AVRAG, UrlG, ASchG, AÜG) ergeben.

Nähere Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten können Auftraggeber jederzeit auch unter Datenschutzerklärung bzw. datenschutz@simacek.at einholen.

 

 

 

 

13.

Compliance

a)

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche geltenden Gesetzte, Vorschriften und sonst zwingende Normen einzuhalten, die mit der Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen oder der Nutzung von Produkten in Verbindung stehen. Wir behalten uns das Recht vor, die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu beenden, wenn der Auftraggeber gegen geltende Gesetzte, Vorschriften oder sonstige zwingende Normen verstößt oder, wenn ein begründeter Verdacht auf einen solchen Verstoß vorliegt.

 

Durch die Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen und den Abschluss von Geschäften mit SIMACEK erklären Sie sich damit einverstanden, die Bestimmungen unseres Verhaltenskodex einzuhalten. Die aktuelle Fassung des Code of Conduct von Simacek finden Sie auf unserer Website unter https://www.simacek.com/.

 

 

14.

Gerichtsstand

a)

Die Vertragsteile vereinbaren als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis die Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Wien und die ausschließliche Anwendung des österreichischen Rechts mit Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Wien.

 

 

 

 

[1]Für Verbraucher gelten die SIMACEK AGB für Verbraucher